Veranstaltung: | 53. Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzungsänderung bzw. Änderungen der Kassen- und Finanzordnung |
Antragsteller*in: | KV Mittelsachsen (dort beschlossen am: 30.01.2020) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | vertagt auf die nächste LDK |
Eingereicht: | 14.02.2020, 13:31 |
V6: Antragsrecht von Ortsverbänden auf Landesdelegiertenkonferenzen
Antragstext
Die 53. Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen möge
beschließen:
Änderung der Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen
Änderung von § 10 (7) der Satzung:
„Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, der Parteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassiererkonferenz, der Landesvorstand,
einzelne Delegierte und die GRÜNE JUGEND Sachsen. Anträge müssen spätestens drei
Wochen vor der Landesversammlung dem Landesvorstand vorliegen.“
durch:
„Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, die Ortsverbände, der Parteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassiererkonferenz, der Landesvorstand,
einzelne Delegierte und die GRÜNE JUGEND Sachsen. Anträge müssen spätestens drei
Wochen vor der Landesversammlung dem Landesvorstand vorliegen.“
sowie § 6 (1) der Geschäftsordnung der Landesversammlung:
„Antragsberechtigt sind Kreisverbände, der Parteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassiererkonferenz, der Landesvorstand,
einzelne Delegierte und die Grüne Jugend Sachsen.“
durch:
„Antragsberechtigt sind Kreisverbände, die Ortsverbände, der Parteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassiererkonferenz, der Landesvorstand,
einzelne Delegierte und die Grüne Jugend Sachsen.“
Begründung
Aktuell sind Ortsverbände bei den Bundesdelegiertenkonferenzen (BDK) antragsberechtigt, bei Landesdelegiertenkonferenzen (LDK) im Landesverband Sachsen jedoch nicht. Sie sind die einzige Gliederung des Landesverbandes, die das Antragsrecht nicht besitzen. Vor dem Hintergrund wachsender Kreisverbände mit neuen Ortsverbänden und des teilweise höheren Tagungsturnuses von Ortsverbänden ist es wahrscheinlicher, dass eine Sitzung des Ortsverbandes innerhalb der Antrags- bzw. Änderungsantragsfrist erfolgt, als dies bei Kreismitgliederversammlungen der Fall wäre.